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Das Verhindern eines Betriebsrates wird künftig von Amts wegen verfolgt.

Gerade in kleinen Betrieben sind Veränderungen und Umstrukturierungen ein aufregendes Thema. Wenn es dann noch um die Gründung eines Betriebsrates geht, befinden sich die vermeintlichen „Unruhestifter*innen“ schnell im Visier der Geschäftsführung. Der alte und neue Bundesarbeitsminister Hubertus Heil möchte deswegen die strafrechtliche Verfolgung der Behinderung von Betriebsratsgründungen verschärfen.

Derzeit stellt sowohl die Behinderung / Beeinflussung einer Betriebsratswahl als auch die Behinderung der Tätigkeit eines bereits bestehenden Betriebsrats ein Antragsdelikt dar, das mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden kann.

Da der Antrag allerdings nur vom Wahlvorstand, einem Konzern-/Gesamt-/Betriebsrat, einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaften oder dem Unternehmen selbst gestellt werden kann, kommt es in den wenigstens Fällen zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Allzu oft erhalten Betriebsräte, die einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft stellen, einen Einstellungsbescheid. „Es konnte kein hinreichender Tatverdacht festgestellt werden“, heißt es darin regelmäßig.

Künftig soll es nun schon reichen, wenn eine Strafverfolgungsbehörde Kenntnis über die Verhinderung einer Betriebsratsgründung oder über die Behinderung der Betriebsratstätigkeit erlangt. So könnte ein Verfahren über die Staatsanwaltschaft schnell(er) eingeleitet werden. Jedenfalls in der Theorie.

Was das Gesetzesvorhaben der Ampelkoalition weiterhin vermissen lässt, ist eine Kompensation der mangelnden arbeitsrechtlichen – insbesondere betriebsverfassungsrechtlichen – Kenntnisse der Strafverfolgungsbehörden. Hier dürfte am Ende des Tages nur die Errichtung von Spezialzuständigkeiten innerhalb der Staatsanwaltschaft Abhilfe schaffen. Ohne arbeitsrechtliche Spezialisten innerhalb der Staatsanwaltschaften wird auch die „Anhebung“ des § 119 BetrVG zu einem Offizialdelikt zu keiner spürbaren Ausweitung der strafrechtlichen Verfahren in diesem Bereich führen.