Whistleblower und Mitbestimmung – Das Hinweisgeberschutzgesetz
Das Hinweisgeberschutzgesetz ist eine gesetzliche Regelung, die darauf abzielt, Personen zu schützen, die Missstände in Unternehmen oder Organisationen melden. Diese Personen, auch Whistleblower genannt, spielen eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung von Korruption, Betrug, Umweltverschmutzung und anderen rechtswidrigen Handlungen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz soll sicherstellen, dass Whistleblower vor Repressalien geschützt werden, wenn sie Missstände melden. Dazu gehören Maßnahmen wie Anonymität, Schutz vor Kündigung und rechtliche Unterstützung. Durch den Schutz von Hinweisgeber*innen wird die Transparenz und Integrität in Unternehmen und der Gesellschaft insgesamt gefördert.
In Deutschland trat das Hinweisgeberschutzgesetz im Jahr 2021 in Kraft und setzt die EU-Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das EU-Recht melden, um. Es ist ein wichtiger Schritt, um Whistleblower*innen zu ermutigen, Missstände zu melden, ohne Angst vor negativen Konsequenzen haben zu müssen. Deutschland kennt Gesetze dieser Art bisher nicht und beschreitet hier auch auf kultureller Ebene Neuland. Während in den USA der Whistleblower gern gesehen ist, gilt er in Deutschland noch häufig als „Denunziant“, der das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine harte Probe stellt.
Dennoch führt kein Weg dran vorbei: die Meldestellen müssten heute bereits überall umgesetzt sein. Ab 50 Mitarbeitenden (inkl. Teilzeit) muss die Meldestelle seit dem 17. Dezember 2023 existieren, ab 250 Mitarbeitenden muss diese bereits seit dem 1. Juli 2023 eingerichtet sein. Ab Dezember 2023 ist die Unterlassung der Einrichtung einer solchen Stelle auch bußgeldbewährt.
An dieser Stelle werden sicher viele Betriebsräte mit dem Kopf schütteln. „Das hat unser Arbeitgeber mal wieder nicht hinbekommen“, denken Sie jetzt. Sie sind sicherlich nicht allein mit dem Gedanken, denn die Vorgaben waren und sind noch immer wahrhaft sportlich. Dennoch: mittlerweile sollte das Thema überall angekommen sein.
Die Mitbestimmung des Betriebsrats spielt bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes eine wichtige Rolle. Zwar ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine entsprechende Meldestelle einzurichten, weshalb hinsichtlich des „Ob“ der Einrichtung keine Mitbestimmung besteht. Bei der Gestaltung des Verfahrens und der Art und Weise der Einrichtung der Meldestelle gibt es aber durchaus Spielraum, sodass oftmals der Anwendungsbereich des § 87 Abs.1 Nr. 1 BetrVG eröffnet ist. Daneben spielen oft technische Systeme eine wichtige Rolle für den ganzen Prozess, die bekanntlich gem. § 87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG ebenfalls der Mitbestimmung unterliegen. Es lohnt sich also, hier genau hinzuschauen!
Durch die Mitbestimmung des Betriebsrats wird gewährleistet, dass Hinweisgeber*innen im Unternehmen angemessen geschützt werden und ihre Meldungen ernst genommen werden. Die Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber ist daher entscheidend, um einen effektiven Hinweisgeberschutz zu gewährleisten und eine offene Unternehmenskultur zu fördern, in der Missstände transparent aufgedeckt und behoben werden können.
Gerne unterstützen die Anwälte der LNS Sie als Betriebsrat bei der Implementierung des Hinweisgeberschutzes in Ihrem Betrieb.