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36 Grad

Deutschland schwitzt. Und ein Ende der Hitzewelle ist nicht in Sicht.

Die Klimakrise zeigt spürbare Auswirkungen – auch in Deutschland. Dem Deutschen Wetterdienst (DWD) zufolge ist die Durchschnittstemperatur in Deutschland zwischen 1881 und 2020 um etwa 1,7°C gestiegen. Im Vergleich zur globalen Erwärmung ist das ein überdurchschnittlich hoher Anstieg. 2019 verzeichnete Deutschland mit 41,2°C seinen bislang heißesten Tag seit Beginn der Wetteraufzeichnungen.

Temperaturen, bei denen sich viele Arbeitnehmer*innen nach einer wohlverdienten Abkühlung sehnen und neidisch auf diejenigen Kolleg*innen blicken, die entweder über gut klimatisierte Arbeitsplätze verfügen oder hitzefrei genießen.

Hitzefrei?

Ja, tatsächlich: es gibt vereinzelt Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die Hitzefrei-Regelungen enthalten. Verbreiteter sind dagegen Regelungen zu sog. Hitzeschutzmaßnahmen. Diese können beispielsweise in der Bereitstellung von Trinkwasser oder Schutzkleidung bestehen.

Dass der Arbeitgeber geeignete Vorkehrungen zu treffen und die Betriebsräume so einzurichten hat, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz beachtet werden, ergibt sich bereits aus § 3a Arbeitsstättenverordnung. Nach den Technischen Regelungen für Arbeitsstätten soll die Raumtemperatur darüber hinaus 26°C nicht überschreiten. Steigen die Temperaturen dennoch auf 30°C und mehr, werden weitere Maßnahmen – beispielsweise gelockerte Bekleidungsvorschriften oder die Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung – empfohlen.

Apropos Bekleidungsvorschriften: ein weiteres Thema, das alljährlich die Gemüter erhitzt. Spätestens dann, wenn der männliche Kollege geschlossene Schuhe gegen Sandalen oder Flip-Flops tauscht, entfacht in den meisten Büros ein Streit um angemessene Arbeitskleidung. Probleme die sich jedenfalls dort, wo bereits der Arbeitsschutz eine bestimmte Arbeitskleidung vorschreibt, nicht ergeben.

So oder so unterliegen Bekleidungsvorschriften gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG grundsätzlich der Mitbestimmung des Betriebsrats, handelt es sich doch regelmäßig um Fragen der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer*innen im Betrieb. Lediglich dort, wo ein Betriebsrat nicht existiert und weder der Arbeitsvertrag, ein anwendbarer Tarifvertrag noch eine gesetzliche Vorschrift Bekleidungsvorschriften festlegt, können Arbeitgeber*innen solche – nach billigem Ermessen – näher bestimmen.

Steigen die Temperaturen im Büro schließlich auf 35°C oder mehr, kann ein Raum unter Umständen gar nicht mehr als Arbeitsraum geeignet sein. Freilich, Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regeln und weder die Arbeitsstättenverordnung noch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten enthalten konkrete Vorgaben zum Umgang mit bestimmten Raumtemperaturen, sondern beinhalten vielmehr Vorschläge bzw. Handlungsempfehlungen.

Gleichwohl empfiehlt sich – insbesondere mit Blick auf das Betriebs“klima“ – der frühzeitige Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Umgang mit sommerlichen Temperaturen. Sowohl mit Blick auf Hitzeschutzmaßnahmen als auch hinsichtlich etwaiger Bekleidungsvorschriften. In diesem Zusammenhang steht dem Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG regelmäßig ein Initiativrecht zu.