Betriebsratsamt schützt nicht vor zulässiger Befristung
Am 18. Juni 2025 entschied aas Bundesarbeitsgericht (Az. 7 AZR 50/24) , dass ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig befristetes Arbeitsverhältnis auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung endet, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist.
Was war geschehen?
Die beklagte Arbeitgeberin schloss mit dem Kläger Anfang des Jahres 2021 einen zunächst auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag. Dieser wurde später um ein weiteres Jahr bis zum 14.02.2023 verlängert. Im Sommer 2022 wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt. Von 19 Arbeitnehmer*innen der Beklagten, die einen am 14.02.2023 auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag hatten, erhielten 16 Arbeitnehmer*innen das Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der Kläger erhielt dieses Angebot gerade nicht.
Die beklagte Arbeitgeberin berief sich darauf, dass sie mit der Leistung und dem persönlichen Verhalten des Klägers nicht so zufrieden gewesen sei, dass sie das Arbeitsverhältnis habe unbefristet fortführen wollen. Der Kläger machte geltend, dass die unterbliebene Entfristung seines Arbeitsverhältnisses allein auf seinem Betriebsratsamt beruhe. Zwar habe die Beklagte mit anderen Betriebsratsmitgliedern unbefristete Arbeitsverträge geschlossen, diese hätten aber anders als der Kläger nicht auf der Gewerkschaftsliste für den Betriebsrat kandidiert.
Nachdem der Kläger bereits beim Arbeitsgericht Hannover und beim Landesarbeitsgericht Niedersachen unterlegen war, blieb seine Revision beim Bundesarbeitsgericht ebenfalls ohne Erfolg.
Das sagt das Bundesarbeitsgericht:
Der siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts bestätigte seine Entscheidungen aus den Jahren 2012 und 2014, wonach die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat keine Unwirksamkeit der Befristung bedinge. Eine solche Annahme sei auch durch das Recht der Europäischen Union nicht zwingend vorgegeben. Das einzelne Betriebsratsmitglied sei durch die Vorschrift des § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), wonach es in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden darf, hinreichend geschützt.
Fazit:
Maßgeblich für das Bundesarbeitsgericht war, soweit aus der bisher nur vorliegenden Pressemitteilung (Link) ersichtlich, insbesondere, dass andere Betriebsratsmitglieder tatsächlich entfristet worden waren und die beklagte Arbeitgeberin zudem auch Gründe in der Leistung des Klägers vortragen konnte.
Für den Fall, dass der (schwierige) Beweis hätte geführt werden können, dass eine Benachteiligung aufgrund des Betriebsratsamts gegeben war, wäre die Entscheidung (wohl) anders ausgefallen.
von Fabian Kästner