Nachladen von Ersatzmitgliedern – BAG schafft Klarheit bei kurzfristigen Ausfällen
Die ordnungsgemäße Ladung ist ein zentrales Element für eine wirksame Beschlussfassung des Betriebsrats. Mit seinem Urteil vom 20. Mai 2025 (Az.: 1 AZR 35/24) hat das Bundesarbeitsgericht wichtige Leitlinien für das Nachladen von Ersatzmitgliedern bei kurzfristigen Ausfällen aufgestellt.
Die Entscheidung bringt für Betriebsräte endlich Rechtssicherheit in einer Frage, die in der Praxis häufig zu Unsicherheiten führt.
Allgemeine Voraussetzungen für das Nachladen von Ersatzmitgliedern
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt das Ersatzmitgliedersystem in den §§ 25 und 29 BetrVG. Grundsätzlich gilt: Wenn ein Betriebsratsmitglied dauerhaft ausscheidet oder zeitweilig verhindert ist, rückt automatisch ein Ersatzmitglied nach. Das Ersatzmitglied rückt kraft Gesetzes nach – und zwar bereits ab dem Zeitpunkt der Verhinderung und nicht erst mit der Ladung zur Betriebsratssitzung. Diese Regelung ist zwingend.
Die/der Betriebsratsvorsitzende hat nach § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG die Pflicht, für ein verhindertes Betriebsratsmitglied das zuständige Ersatzmitglied zu laden. Dabei muss es sich um das richtige Ersatzmitglied handeln, was sich nach § 25 Abs. 2 BetrVG bemisst.
Nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hat die/der Vorsitzende die Mitglieder des Betriebsrats inklusive etwaiger Ersatzmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig zu laden. Dies stellt eine wesentliche Wirksamkeitsvoraussetzung für dann auf der Sitzung gefasste Beschlüsse dar. Was „rechtzeitig“ bedeutet, definiert das Gesetz nicht, die Rechtsprechung versteht darunter aber, dass das Betriebsratsmitglied/Ersatzmitglied ausreichend Zeit haben muss, um sich sachgerecht auf die Sitzung vorzubereiten und eine ordnungsgemäße Willensbildung zu ermöglichen.
Die Entscheidung des BAG
Sachverhalt
Der Fall betraf eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2020. Da Zweifel an der Wirksamkeit des ursprünglichen Betriebsratsbeschlusses bestanden, beschloss der 13-köpfige Betriebsrat in seiner Sitzung vom 25. Juli 2023 eine nachträgliche Bestätigung der Beschlussfassung. Zu dieser Sitzung wurden am 20. Juli 2023 elf Betriebsratsmitglieder und zwei Ersatzmitglieder geladen. Im Laufe des Vormittags des 25. Juli 2023 meldete sich ein weiteres Betriebsratsmitglied krankheitsbedingt ab. Die Sitzung fand am frühen Nachmittag statt, ohne dass für dieses Mitglied noch ein Ersatzmitglied geladen wurde.
Ein Arbeitnehmer klagte gegen die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung. Er machte geltend, der Betriebsratsbeschluss sei fehlerhaft zustande gekommen, da für das kurzfristig erkrankte Mitglied kein Ersatzmitglied nachgeladen worden sei.
Entscheidung
Der amtliche Leitsatz der Entscheidung lautet:
„Der Betriebsratsvorsitzende darf regelmäßig annehmen, dass die rechtzeitige Nachladung eines Ersatzmitglieds jedenfalls dann nicht mehr möglich ist, wenn ihm die Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds erst im Lauf des Tags der Betriebsratssitzung zur Kenntnis gelangt.“
In seiner Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht folgende Grundsätze aufgestellt:
– Einschätzungsprärogative der/des Betriebsratsvorsitzenden: Die/Der Betriebsratsvorsitzende verfügt über einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Frage, ob eine rechtzeitige Nachladung noch möglich ist. Maßgeblich sind die objektiven Umstände des Einzelfalls.
– Keine festen Fristen: Die Beurteilung richtet sich nach den konkreten Umständen, insbesondere dem Umfang und der Komplexität der Tagesordnung sowie dem notwendigen Vorbereitungszeitraum für das Ersatzmitglied.
– Verhinderung am Sitzungstag: Erfährt die/der Betriebsratsvorsitzende erst am Tag der Sitzung von der Verhinderung eines Mitglieds, darf sie/er regelmäßig davon ausgehen, dass eine rechtzeitige Nachladung nicht mehr möglich ist.
– Zweck der Regelung: Der Einsatz von Ersatzmitgliedern dient dazu, die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratsarbeit zu sichern. Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn die Ersatzmitglieder angemessene Zeit zur Vorbereitung haben.
Handlungsempfehlungen für die Praxis
Die Entscheidung gibt eine wichtige Orientierung für den Umgang mit kurzfristigen Ausfällen:
– Frühzeitige Kommunikation: Alle Betriebsratsmitglieder sollten ihre Verhinderung so früh wie möglich mitteilen. Dies ermöglicht eine ordnungsgemäße Ladung von Ersatzmitgliedern.
– Dokumentation: Bei kurzfristigen Ausfällen sollten die Umstände der Kenntniserlangung dokumentiert werden, um in Streitfällen die Entscheidung – Ladung eines Ersatzmitglieds oder nicht – auch im Nachgang rechtfertigen zu können.
– Einzelfallbetrachtung: Auch bei Bekanntwerden der Verhinderung am selben Tag sollte trotzdem überprüft werden, ob noch eine rechtzeitige Ladung eines Ersatzmitglieds möglich ist. Dabei sind die Komplexität der Tagesordnung und der Vorbereitungsaufwand zu berücksichtigen. Die/Der Betriebsratsvorsitzende hat dabei einen weiten Beurteilungsspielraum. Die Entscheidung sollte bestenfalls ebenfalls kurz dokumentiert werden.
Weiterer Aspekt der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte in der Entscheidung auch, dass der Betriebsrat einen möglicherweise unwirksamen Beschluss mit einem neuen Beschluss rückwirkend bestätigen kann. Dabei handelt es sich laut Gericht eben nicht um eine „echte Rückwirkung“, die dem Vertrauensschutz zuwiderlaufen würde.
Diese Klarstellung ist für die Praxis wertvoll, da sie Betriebsräten die Möglichkeit gibt, formelle Fehler bei der Beschlussfassung nachträglich zu heilen.
Zur Entscheidung des BAG: hier
von Jacob Zeeb