KI im Unternehmen: Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und Gesundheitsschutz in der digitalen Arbeitswelt
Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz wird auch die Arbeitswelt grundlegend verändern. Ob bei der Personalauswahl, der Schichtplanung, der Leistungsüberwachung oder der Analyse von Arbeitsabläufen – KI-Systeme versprechen Effizienz und Automatisierung, werfen aber gleichzeitig tiefgreifende Fragen des (kollektiven) Arbeitsrechts auf.
Die Herausforderung für den Betriebsrat? Mitbestimmungsrechte erkennen, wahrnehmen und gemeinsam mit dem Arbeitgeber umsetzen. Neben den Kernfragen der Mitbestimmung darf ein weiterer Punkt nicht vernachlässigt werden – der Schutz der Beschäftigtengesundheit.
Mitbestimmungsrechte bei KI-gestützter Überwachung und Auswahlentscheidungen
Die zentrale Vorschrift für KI-bezogene Mitbestimmungsrechte ist § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Danach hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Einführung technischer Einrichtungen, die dazu „bestimmt“ sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Der Begriff der „technischen Einrichtung“ wird dabei weit verstanden: Auch Softwarelösungen oder cloudbasierte Systeme fallen darunter, wenn sie objektiv geeignet sind, Überwachungsdaten zu erzeugen – selbst wenn die Überwachung nicht Hauptzweck des Systems ist. Das Bundesarbeitsgericht hat dies mehrfach bestätigt, zuletzt etwa im Beschluss vom 16.07.2024 (1 ABR 16/23), in dem ein Headset-System mit Auswertungsfunktion als mitbestimmungspflichtig eingestuft wurde.
Einen wichtigen Impuls setzte der Gesetzgeber zudem mit § 95 Abs. 2a BetrVG, der ausdrücklich die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Auswahlrichtlinien regelt, wenn diese durch KI beeinflusst werden. Kommt also z.B. ein algorithmisches System bei Einstellungen oder Umgruppierungen zum Einsatz, hat der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. In der Praxis zeigt sich hier eine neue Verantwortung: Der Betriebsrat muss nicht nur formale Beteiligung einfordern, sondern auch in der Lage sein, Systeme hinsichtlich möglicher Diskriminierung, Intransparenz oder datenschutzrechtlicher Probleme zu bewerten. Die nach § 80 Abs. 3 S. 2 BetrVG zulässige Hinzuziehung von Sachverständigen ist daher ein zentrales Instrument, von dem Betriebsräte unbedingt Gebrauch machen sollten!
Informations- und Beratungsrechte des Betriebsrats
Auch jenseits von Mitbestimmungsrechten hat der Betriebsrat umfassende Informations- und Beratungsrechte, insbesondere nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Arbeitgeber müssen über geplante Maßnahmen unterrichten, wenn Arbeitsverfahren oder -abläufe betroffen sind. Eine frühzeitige, transparente Kommunikation ist nicht nur rechtlich geboten, sondern auch praktisch sinnvoll, um Konflikte zu vermeiden und gemeinsam Lösungen zu entwickeln, etwa in Form von Betriebsvereinbarungen.
Gesundheitsschutz in der digitalen Arbeitswelt
KI-gestützte Systeme wirken nicht nur auf Arbeitsprozesse, sondern auch auf die Gesundheit der Beschäftigten. Permanente Erreichbarkeit, algorithmisch gesteuerte Leistungskontrolle oder entgrenzte Arbeitszeiten können zu psychischen Belastungen führen. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber zur Gefährdungsbeurteilung auch bei digitalen Veränderungen. Dabei ist auch die psychische Gesundheit einzubeziehen – etwa bei der Einführung von Software zur Leistungserfassung oder bei KI-gesteuerter Schichtplanung, die soziale Bedürfnisse ignoriert. Was heißt das für den Betriebsrat? Das zwingende Mitbestimmungsrecht der Gefährdungsbeurteilung nutzen!
Herausforderungen und Perspektiven
In der Praxis bestehen bei der Einführung von KI-Systemen oft Informationsdefizite. Viele Betriebsräte haben nicht die notwendige technische Expertise, um die Funktionsweise, Risiken und datenschutzrechtlichen Auswirkungen moderner Systeme einschätzen zu können. Zudem ist die Rechtslage nicht in allen Bereichen eindeutig: Zwar bestehen Mitbestimmungsrechte, doch deren Reichweite wird immer wieder durch die Gerichte konkretisiert – bei KI stehen wir hier erst am Anfang.
Mit dem EU-KI-Gesetz („AI Act“) wird absehbar ein neuer Ordnungsrahmen geschaffen, der insbesondere Hochrisiko-KI-Systeme regulieren und Mindeststandards bei Transparenz und Diskriminierung setzen wird. Dies wird auch im Arbeitsrecht eine stärkere Regulierung und Standardisierung fördern.
Fazit
Die Einführung von Künstlicher Intelligenz im Betrieb ist kein technischer Vorgang allein – sie betrifft Grundrechte, Datenschutz, Gesundheit und Mitbestimmung. Betriebsräte haben nach dem geltenden Recht weitreichende Beteiligungsrechte, die auch bei KI-Einsatz greifen. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig einzubeziehen, Risiken zu erkennen und den Gesundheitsschutz zu gewährleisten. KI darf nicht zum „Black Box“-Instrument betrieblicher Überwachung werden – sie muss rechtskonform, transparent und mitgestaltet sein. Nur so kann der digitale Wandel fair und verantwortungsvoll gestaltet werden!