Entzug der mobilen Arbeit – einfach mal so?
Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat (Urteil vom 11.2.2026 – 3 Ca 6587/25) entschieden, dass die Weisung der Arbeitgeberin, den Kläger montags bis donnerstags zur Arbeit im Betrieb zu verpflichten, unwirksam sei, da sie nicht den Anforderungen einer ermessensgerechten Ausübung des Direktionsrechts entspreche.
Selbst wenn sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus einer Gesamtzusage, betrieblichen Übung oder dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch des Beschäftigten auf mobiles Arbeiten in bestimmtem Umfang ergebe, folge daraus nicht automatisch das Direktionsrecht, gegenüber einem Beschäftigten ohne weitergehende Ermessenprüfung das Arbeiten im Office anordnen zu können.
Die streitgegenständliche Weisung, den Kläger an vier Tagen zur Präsenzarbeit zu verpflichten, sei insoweit ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die Präsenz des Klägers im Betrieb geeignet sei, die von ihr angeführten organisatorischen Defizite oder Kommunikationsprobleme zu beheben, zumal wesentliche Ansprechpartner weiterhin remote arbeiten würden. Die Maßnahme erscheine daher als bloßer Entzug eines Privilegs ohne hinreichende betriebliche Rechtfertigung. Die Weisung sei mangels ausreichender Interessenabwägung unwirksam.
Anmerkung:
Eine sehr interessante Entscheidung, die all diejenigen aufmerksam werden lassen sollte, die seit Jahren ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage (von … gnaden) in Teilen mobil arbeiten (dürfen) und ihnen gegenüber immer mal wieder der Entzug des mobilen Arbeitens angedroht wird, weil durch das mobile Arbeiten organisatorische oder kommunikative Reibungsverluste entstehen oder entstehen können, die primär dem Umstand des mobilen Arbeitens zugewiesen sein sollen. Die Ausübung des Direktionsrechts ist somit nicht schrankenlos und bedarf, wie im vorliegenden Fall, regelmäßig einer fundierten Interessenabwägung beider Seiten.
Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Ralf Leifeld
Zur Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2026 – 3 Ca 6587/25 im Volltext: hier