Skip to main content

Immer wieder die Matrix: Mitbestimmung des Betriebsrats bei Führungskräften in der Matrixstruktur – JA oder NEIN?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in verschiedenen Senaten in seinen Beschlüssen vom 22. Mai 2025 (7 ABR 28/24) und 23. September 2025 (1 ABR 25/24) zwei interessante Entscheidungen zur Stellung von Führungskräften in Matrixstrukturen getroffen. Zur ersten Entscheidung am 22. Mai 2025 hat bereits unsere Kollegin Juliane Nieswandt im November 2025 bei uns im Journal berichtet (den Artikel finden sie hier).

Der 7. Senat hatte zu entscheiden, wo eine Führungskraft bei den Betriebsratswahlen mitwählen darf. Die Wahlberechtigung knüpfe an die Zugehörigkeit der Arbeitnehmer*innen zum Betrieb an, welche durch die Eingliederung in die Betriebsorganisation begründet werde. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer bereits in einen Betrieb eingegliedert und damit in diesem wahlberechtigt sei, stehe derWahlberechtigung in einem anderen Betrieb nicht entgegen. Es sei möglich, in mehreren Betrieben wahlberechtigt zu sein. In welchem Umfang eine Eingliederung vorliegen muss, führt der Senat nicht aus. Vielmehr stellt er auf die allgemeine Definition ab, wonach Arbeitnehmer*innen in die Betriebsorganisation eingegliedert sind, wenn sie für den Arbeitgeber den arbeitstechnischen Zweck verfolgen. Vorrangig funktionale Zuordnung reiche aus. Das bedeutet, die Führungskraft kann ggf. in mehreren Betrieben wählen.

Der 1. Senat hatte dann im September zu entscheiden, ob eine Führungskraft in einer Matrixstruktur eingegliedert werden sollte, die vorher eine Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG zu einer Einstellung voraussetzt. Die Beteiligung des Betriebsrats hat der Arbeitgeber in diesem Fall unterlassen. Nach Auffassung des 1. Senats ist eine Einstellung i.S.v. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG gegeben, wenn eine Person in den Betrieb eingegliedert wird, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmer*innen dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Die eingegliederte Person müsse kein Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsinhaber vereinbart haben. Allerdings verlangt der 1. Senat, dass die Führungskraft für eine Einstellung nach § 99 BetrVG auch einem gewissen (arbeitgebertypischen) Weisungsrecht des Betriebsinhabers unterliege. Das hat das LAG als Vorinstanz noch abgelehnt. Des Weiteren müssten die Führungskräfte gemeinsam mit den im Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer*innen der Arbeitgeberin den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs verwirklichen. Auch hier hat der 1. Senat allein das Führen von „Zielvereinbarungsgesprächen“ oder die „Urlaubsabstimmung“ für nicht ausreichend angesehen.

Ginge es nach dem 1. Senat, wären regelmäßig Führungskräfte aus ausländischen Gesellschaften in der Matrixstruktur nicht in den Betrieb eingegliedert, da sie oftmals keine Weisungen von dem Betriebsinhaber in Deutschland erhalten. Die Mitbestimmung entfiele dann. Der 7. Senat hat im Rahmen der Betriebsratswahl dem Weisungsrecht hingegen keine große Bedeutung beigemessen. Das Führen von „Zielvereinbarungsgesprächen“ und „Urlaubsabstimmung“ dürften meines Erachtens auch wesentliche Aufgaben einer Führungskraft sein, so dass die Führungskraft in einem Betrieb eingegliedert wäre. Das zeigt, dass beide Senate wohl unterschiedlicher Auffassung sind. Deren „Konflikt“ lässt sich in der Regel erst mit weiteren Entscheidungen auflösen. Es bleibt spannend!

Zur Mitbestimmung in der Matrixstruktur ist auch der Beitrag unserer Kollegin Paula Klenk und unseres Kollegen Ralf Leifeld “(Globale) Matrixorganisation – aus der Perspektive Betriebsrat“ in dem Buch Dahl/Göpfert, Agile Mitbestimmung (Lösungen für Mobile und Agile Work, Matrixorganisation sowie Technologisierung), 2024, S. 73 ff. sehr lesenswert.

Von Christoph Niechoj

Zu den Entscheidungen im Volltext:
BAG, Beschluss vom 22. Mai 2025 – 7 ABR 28/24: hier
BAG, Beschluss vom 23. September 2025 – 1 ABR 25/24: hier