Klimaschutz ist Teamwork
Anfang August verständigten sich die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union darauf, ihren Gasverbrauch von August 2022 bis März 2023 um 15 Prozent zu senken. Wie dieses Ziel erreicht wird, bleibt den Ländern selbst überlassen.
Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck hat nun einen Verordnungsentwurf „zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ vorgelegt, der Unternehmen und Privatpersonen zu bestimmten Maßnahmen zur Energieeinsparung anhält. Aber nicht nur die rechtliche Verpflichtung, sondern auch die steigenden Kosten, zwingen Bürger*innen und Unternehmen zu Einsparungen. Hinzu kommen klimapolitische Gründe, die dafür sprechen, ressourcenschonender zu arbeiten.
Doch kann der Arbeitgeber hier frei entscheiden oder hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Umsetzung von Energiespar- und Klimaschutzmaßnahmen? Und kann der Betriebsrat in Sachen Nachhaltigkeit selbst aktiv werden?
Nach § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG ist es eine allgemeine Aufgabe des Betriebsrats, Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern. Der Betriebsrat kann Anregungen machen und wird vom Gesetzgeber dazu angehalten, seine Beteiligungsrechte zugunsten des Umweltschutzes voll auszuschöpfen.
In § 89 BetrVG wird noch einmal konkreter geregelt, dass sich der Betriebsrat dafür einzusetzen hat, dass die Vorschriften über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Hieraus folgt allerdings nur das Recht des Betriebsrats, sich von der Durchführung von Umweltschutzvorschriften fortlaufend zu überzeugen.
Ein erzwingbares Initiativrecht zur Einführung von Maßnahmen zum betrieblichen Umweltschutz hat der Betriebsrat also nicht. Geht es um die Umsetzung konkreter Maßnahmen, ist jedoch oft ein Mitbestimmungsrecht aus dem Katalog des § 87 Abs. 1 BetrVG einschlägig:
In letzter Zeit liest man von Arbeitnehmer*innen, die frieren oder schwitzen müssen, weil Heizungsnutzung und Klimaanlagen eingeschränkt werden. Öffentliche Einrichtungen wollen Vorbild sein und verkünden, dass das Licht überwiegend aus bleibt. Machen Arbeitgeber*innen solche Vorgaben, kann es sich dabei um eine Art Verhaltenskodex zum Klimaschutz handeln. Solche Verhaltenskodizes betreffen in der Regel das betriebliche Ordnungsverhalten und sind mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Was in vielen Betrieben schon umgesetzt wurde, ist in einigen noch ein Zukunftsproblem: das papierlose Büro. Werden Papierakten vollständig abgeschafft und die vorhandenen Daten in (neue) IT-Systeme übertragen, liegt regelmäßig ein Fall der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vor.
Denkbar ist auch eine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG bei Regelungen zum mobilen Arbeiten, wenn Arbeitnehmer*innen im Home-Office arbeiten dürfen oder sollen, um Energiekosten in Büros einzusparen.
Bieten Arbeitgeber*innen ihren Beschäftigten Möglichkeiten wie Jobticket oder E-Bike-Leasing an, um sie dazu zu motivieren, auf das Auto zu verzichten, muss auch dies unter Beteiligung des Betriebsrats geschehen (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG).
Anders verhält es sich, wenn eine gesetzliche Vorschrift den Arbeitgeber zu Energiesparmaßnahmen verpflichtet, denn aus dem Einleitungssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG ergibt sich die Einschränkung, dass das Mitbestimmungsrecht nur dann greift, wenn eine gesetzliche Regelung nicht besteht.
Jede*r, der sich Gedanken zu Ressourcenschonung macht, leistet einen Beitrag zum Klimaschutz. Die Einbeziehung des Betriebsrats sorgt – unabhängig vom Vorliegen eines Mitbestimmungsrechts – für zusätzliche Akzeptanz in der Belegschaft. Wenn Arbeitgeber*innen und Betriebsräte eng zusammen arbeiten, ist der erste Schritt in die richtige Richtung gemacht.