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Gemeinsam gegen Rassismus

Ein Aufruf zum Handeln gegen Rassismus am Arbeitsplatz

Der Arbeitsplatz – ein Spiegelbild unserer vielfältigen Gesellschaft, wo Menschen unterschiedlicher Herkunft, Kultur und Überzeugung zusammenkommen. Doch trotz seiner Rolle als Ort der Diversität, ist der Arbeitsplatz nicht immer frei von den düsteren Schatten des Rassismus. Der Internationale Tag gegen Rassismus am 21. März dient nicht nur der Erinnerung an die Bedeutung des Kampfes gegen rassistische Strukturen in unserer Gesellschaft, sondern ruft auch dazu auf, aktiv zu werden – insbesondere am Arbeitsplatz, wo Vielfalt und Respekt eine grundlegende Rolle spielen sollten.

Rassismus am Arbeitsplatz: Eine unterschwellige Bedrohung
Rassistische Äußerungen von Arbeitnehmern, sei es gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten, sind nicht nur ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag, der zu Maßnahmen wie Abmahnungen oder sogar zur Kündigung führen kann. Sie schaden auch dem Betriebsklima und führen zu starken Spannungen. Daher ist es unerlässlich, Diskriminierung zu verhindern, was eine grundlegende Verantwortung von Arbeitgebern und Betriebsräten ist (§ 75 BetrVG).

Die Rolle des Betriebsrats
Neben der Verantwortung der Arbeitgeber und Betriebsräte aus § 75 BetrVG gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz vorzugehen, ist es gemäß § 80 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG die Pflicht des Betriebsrats, Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu initiieren und die Integration ausländischer Arbeitnehmer zu fördern.
Der Betriebsrat trägt auch die Verantwortung dafür, sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsnormen eingehalten werden, einschließlich der Persönlichkeitsrechte aus dem Grundgesetz und des Antidiskriminierungsgesetzes.

Handlungsmöglichkeiten gegen Rassismus
Für Betriebsräte gibt es verschiedene Möglichkeiten, um ihre Pflichten zu erfüllen und gegen Rassismus am Arbeitsplatz vorzugehen. Im Überblick:
• Überwachung und Verhinderung von Benachteiligungen gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
• Förderung der Integration ausländischer Arbeitnehmer und Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gemäß § 80 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG.
• Sensibilisierung der Belegschaft: Betriebsversammlungen und Organisation von Schulungen und Workshops, um das Bewusstsein für Rassismus und seine Auswirkungen zu schärfen.
• Interkultureller Dialog: Förderung des Austauschs zwischen Mitarbeitern unterschiedlicher Herkunft und Schaffung einer Atmosphäre des Respekts und der Toleranz.
• Anregung und Unterstützung bei der Erstellung von Ethikregeln.
• Abschluss freiwilliger Betriebsvereinbarungen gemäß § 88 Ziffer 4 BetrVG zur Festlegung innerbetrieblicher Maßnahmen gegen Diskriminierung.
• Zustimmungsverweigerung zu personellen Einzelmaßnahmen von Personen, die den Betriebsfrieden durch rassistische oder fremdenfeindliche Handlungen stören, § 99 Abs. 2 Ziffer 6 BetrVG.
• Forderung nach Versetzung oder Entlassung von Personen, die den Betriebsfrieden durch rassistische oder fremdenfeindliche Handlungen stören, § 104 BetrVG.
• Beschwerdemechanismen: Implementieren von klaren Verfahren zur Meldung von Diskriminierungsvorfällen, Arbeitgeber zur Einrichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG bewegen
• Rechtliche Unterstützung: Bieten von Unterstützung und Beratung bei rechtlichen Schritten für Mitarbeiter, die Opfer von Rassismus werden.

Fazit
Der Internationale Tag gegen Rassismus am 21. März erinnert uns daran, dass der Kampf gegen Rassismus eine kontinuierliche Aufgabe ist, der sich Betriebsräte mit Entschlossenheit und Mitgefühl stellen müssen. Nur durch aktives Handeln und den Einsatz für eine inklusive Arbeitsumgebung kann ein Arbeitsumfeld erschaffen werden, in der jeder Mensch unabhängig von seiner Herkunft oder Hautfarbe gleiche Chancen hat.

Zur effektiven Umsetzung stehen die Rechtsanwält*innen von LNS Betriebsräten gerne zur Seite.