Doppelt hält besser? BAG zur Mehrfachwahlberechtigung bei der Betriebsratswahl
BAG-Entscheidung vom 22. Mai 2025 und deren Kernpunkte
Im besagten Beschluss bestätigte das BAG, dass Arbeitnehmer*innen, die tatsächlich in mehreren Betrieben eingegliedert sind, in jedem dieser Betriebe aktiv wahlberechtigt sein können. Entscheidend ist dabei die faktische Eingliederung in den arbeitstechnischen Ablauf des jeweiligen Betriebs, nicht nur reine funktionale oder projektbezogene Mitwirkungen. Damit ist klar: Mehrfacheingliederung berechtigt auch zu Mehrfachstimmen, solange die Eingliederung objektiv gegeben ist.
Der Fall wurde jedoch an das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen, da die Vorinstanz nicht abschließend geprüft hatte, ob die konkrete Eingliederung der betroffenen Führungskräfte tatsächlich gegeben war. Das BAG unterstreicht damit die Bedeutung einer genauen Feststellung der Eingliederung im Einzelfall.
Wählerlisten und der Einspruch: Umsetzung in der Praxis
Die Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Wählerlisten. Nach § 2 WO sind für jede Betriebsratswahl gesonderte Wählerlisten aufzustellen. Arbeitnehmer*innen mit Mehrfacheingliederung können demnach in mehreren Listen geführt werden. Dies ist zulässig und widerspricht nicht dem Wahlrecht, solange die Eingliederung tatsächlich besteht.
Von besonderer Bedeutung ist der Einspruch gegen die Wählerliste (§ 4 Abs. 1 WO). In-nerhalb der jeweiligen Frist im Wahlverfahren können die Arbeitnehmer*innen Einspruch einlegen, wenn die Liste unvollständig oder fehlerhaft ist. Wird die Frist versäumt sind spätere Anfechtungen wegen fehlerhafter Aufnahme oder Nichtaufnahme von Arbeit-nehmer*innen in der Regel nicht mehr möglich.
Tipps für Wahlvorstände
Um Rechtsrisiken zu minimieren und die Wahl ordnungsgemäß vorzubereiten, sollten Wahlvorstände folgende Punkte beachten:
1. Sorgfältige Prüfung der Eingliederung
Prüfen Sie, welche Arbeitnehmer*innen tatsächlich in den jeweiligen Betrieb ein-gegliedert sind. Berücksichtigen Sie regelmäßige Tätigkeiten im arbeitstechnischen Ablauf und nicht nur formale Berichtslinien.
2. Transparenz bei Mehrfachwahlberechtigung
Informieren Sie betroffene Arbeitnehmer*innen darüber, dass sie in mehreren Wählerlisten stehen könnten. Dies reduziert späteren Unmut oder Missverständnisse.
3. Dokumentation
Halten Sie die Begründungen für Mehrfachaufnahmen schriftlich fest. Dies erleichtert die Abwehr von Einsprüchen oder gar Anfechtungen.
4. Fristgerechte Einsprüche beachten
Weisen Sie alle Arbeitnehmer*innen auf die jeweilige Einspruchsfrist nach Aushang der Wählerliste hin. Nur so können potenzielle Fehler noch korrigiert werden.
5. Besondere Aufmerksamkeit bei Matrixstrukturen
In Unternehmen mit überlappenden Projekt- oder Produktteams kann die Mehr-fachwahlberechtigung häufiger auftreten. Planen Sie frühzeitig, wer in welchen Wählerlisten erscheint und prüfen Sie die tatsächliche Eingliederung genau. Sollte ein Gesamtbetriebsrat und/oder ein Konzernbetriebsrat bestehen, könnte hier eine inhaltliche Zusammenarbeit sinnvoll sein.
Trotz der praxisnahen Ausweitung der Wahlordnung und die damit verbundene Signalwir-kung wirft der BAG-Beschluss weitere Fragen auf. Unklar bleibt, ob mehrfach eingegliederte Arbeitnehmer*innen auch in mehreren Betrieben kandidieren dürfen. Wir gehen zwar davon aus, dass die Wählbarkeit auf den Betrieb beschränkt bleibt, in dem die Arbeitnehmer*innen überwiegend tätig sind, jedoch bleibt dies noch offen.
Fazit
Die BAG-Entscheidung vom 22. Mai 2025 stärkt die Rechte von Arbeitnehmer*innen in komplexen Organisationsstrukturen und macht die Mehrfachwahlberechtigung bei Be-triebsratswahlen praxisrelevant, trotz bestehender offener Fragen. Gleichzeitig besteht die Pflicht zur Überprüfung und Durchführung etwaiger Korrekturen einer Wählerliste bei den Wahlvorständen. Mit sorgfältiger Vorbereitung, transparenter Kommunikation und präziser Dokumentation können Wahlvorstände sicherstellen, dass die Wahlordnung eingehalten wird und spätere Anfechtungen minimiert werden. Die Arbeit verbleibt beim Wahlvorstand.
Zur Entscheidung im Volltext: hier