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Elternzeit in Etappen = Kündigungsschutz in Etappen?

Mit Urteil vom 18. Juni 2026 hat sich das Bundesarbeitsgericht mit dem vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG beschäftigt und eindeutig klargestellt, dass dieser Kündigungsschutz bei einer in mehreren Abschnitten beantragten Elternzeit vor jedem einzelnen dieser Abschnitte gilt.

Der Fall:
Ein Vater hatte bei seiner Arbeitgeberin mit einem einzigen Schreiben Elternzeit für insgesamt vier Zeiträume innerhalb von drei Jahren beantragt. Diese Aufteilung wird von immer mehr Eltern wahrgenommen. Die Arbeitgeberin bewilligte in der Folge die beantragte Elternzeit. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Vater zu einem Zeitpunkt nach dem ersten Abschnitt der Elternzeit, während der Vater sich nicht in Elternzeit befand und ca. einen Monat vor Beginn des zweiten Abschnitts der Elternzeit. Eine Zulässigkeitserklärung durch die zuständige oberste Landesbehörde zur Kündigung lag nicht vor.
Der Vater klagte gegen die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung und hatte hiermit über sämtliche Instanzen hinweg und nun vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.

Der rechtliche Hintergrund:
Nach § 18 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) darf einem Beschäftigten ab dem Zeitpunkt, von dem die Elternzeit verlangt worden ist, nicht gekündigt werden, wobei dieser Kündigungsschutz bei einem Kind bis zum vollendeten dritten Lebensjahr frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit beginnt (sogenannte Vorwirkung). Eine Kündigung in diesem Fall kann nur ausnahmsweise für zulässig erklärt werden, wobei diese Zulässigkeitserklärung nur durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erfolgen kann.
Bislang nicht höchstrichterlich entschieden war, ob dieser besondere Kündigungsschutz bei einer in mehreren Abschnitten beantragten Elternzeit nur vor dem ersten beantragten Elternzeitabschnitt besteht, wie es die Arbeitgeberin vertrat, oder vor jedem einzelnen der beantragten Abschnitte.

Die Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht stellte nunmehr klar, dass die Kündigung des Vaters unwirksam ist. Nach § 16 Abs. 1 S. 6 BEEG kann die Elternzeit von jedem Elternteil auf mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Das Bundesarbeitsgericht stellt fest, dass sich schon aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 BEEG ergibt, dass der vorwirkende Kündigungsschutz bei jedem dieser Elternzeitverlangen eingreift („Der Kündigungsschutz […] beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit […]“). Ebenso ist nach dem Wortlaut der Norm unerheblich, ob das Elternzeitverlangen für die mehreren Zeitabschnitte in einem oder mehreren Schreiben erfolgt. Das entspreche auch dem Gesetzeszweck, nachdem der in § 18 Abs. 1 S. 3 BEEG geregelte Kündigungsschutz während der Elternzeit nicht leerlaufen dürfe.

Anmerkung:
Die Entscheidung überzeugt, weil sie den besonderen Kündigungsschutz konsequent am Schutzzweck der Regelung ausreichtet.
Das Urteil ist wichtig und schafft Rechtssicherheit: Der Schutz vor einer Kündigung vor Beginn der Elternzeit ist nicht als einmalige Formalie zu verstehen, sondern knüpft an jeden einzelnen Elternzeitabschnitt an. Arbeitgeber können den vorwirkenden Kündigungsschutz damit nicht durch eine geschickte Terminierung unterlaufen. Die Entscheidung führt dazu, dass die flexible Gestaltung von Elternzeit nicht zu Nachteilen für die Eltern beim Kündigungsschutz führt.

Von Jacob Zeeb

Zur Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Juni 2026 – 2 AZR 213/25: hier