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Das 1 x 1 des Betriebsrats

Der Betriebsrat ist die kleine Demokratie eines Unternehmens: Die durch die Belegschaft gewählten Stellvertreter*innen setzen sich für die Interessen der Mitarbeiter*innen gegenüber dem Arbeitgeber ein. In § 80 BetrVG werden die Aufgaben dieser ehrenamtlich Interessensvertreter*innen so aufgeführt, dass ein umfangreiches und vollständiges Bild der Tätigkeit einer Arbeitnehmervertretung entsteht.

Eine der grundlegendsten Tätigkeiten des Betriebsrates besteht in der Wahrung geltender Tarifverträge, der Unfallverhütungsvorschriften und der Anwendung geltender Gesetze. Viele Betriebsvereinbarungen, die im Interesse des Betriebs und seiner Belegschaft sind, dürfen von diesem Gremium verhandelt werden.

Der Betriebsrat ist der große Bruder junger Arbeitnehmer und ein echter Familienfreund: So unterstützt er die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung und wirkt auch nach der Wahl an der Seite der jungen Kollegen*innen. Geht es zum Beispiel um die Familiengründung, stellt sich der Betriebsrat schützend vor die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. Die besonderen Bedürfnisse älterer Mitarbeiter*innen im Betrieb verteidigt er ebenso zuverlässig wie die Bedürfnisse zugewanderter Arbeitnehmer*innen oder schutzbedürftiger Personen, die auch mit Schwerbehinderung oder individuellen Notwendigkeiten zur Solidargemeinschaft des Betriebsgehören. Auch die geschlechtiliche Gleichberechtigung sowie der Umwelt- und Arbeitsschutz gehören zu den Verantwortlichkeiten eines pflichtbewussten Betriebsrates mit Weitsicht und Verantwortungsbekenntnis.

Mit seiner Rolle im unternehmenspolitischen Konstrukt und dem damit verbundenen Mandat hat der Betriebsrat ein wichtiges Mitspracherecht in verschiedenen Bereichen. Neben sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zählen auch die Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsauflauf zu den Feldern, in denen der Betriebsrat bei den Entscheidungen des Arbeitgebers mitwirken darf.

Die gesteigerte Form des Mitwirkens ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Laut § 87 BetrVG kann der Arbeitgeber somit bestimmte Maßnahmen nur treffen, wenn der Betriebsrat im Rahmen seines Rechts auf Mitbestimmung zustimmt. Zu diesen Beteiligungsrechten gehört das Informationsrecht, das Recht auf Anhörung, das Recht auf Beratung und zu guter Letzt das Recht auf Zustimmung durch den Betriebsrat. Zur Aufrechterhaltung und Weiterbildung eines fachkundigen Rates gehören selbstverständlich regelmäßige Schulungen, deren Kosten der Arbeitgeber übernehmen muss.

Der Betriebsrat steht durch seine demokratische Bildung in der Pflicht der Solidargemeinschaft „Arbeitnehmer“, dem wichtigsten Gut eines jeden Betriebs.