Skip to main content

Das Stechuhr-Urteil des BAG

Paukenschlag oder kalter Kaffee?

„Ich wäre nicht überrascht, wenn als Nächstes dann auch wieder eine Glocke zur Mittagszeit läutet. New Work, Flexibilität, Selbstorganisation – Adé.“ So oder so ähnlich klagt die Unternehmerschaft nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21)- hier in persona Carsten Maschmeyer mit dem Appell, endlich Arbeitsleistung anstelle der Arbeitszeit zu erfassen.

Auch wenn die Beschlussbegründung noch nicht im Volltext vorliegt, so ist die Pressemitteilung eindeutig. Der Arbeitgeber ist nach europarechtskonformer Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.

„Eine Ohrfeige für all die Unternehmen, die Vertrauensarbeitszeit praktizieren, die work from anywhere eingeführt oder großzügige Home-Office Regelungen haben.“ Die Bewertung des Urteils ist ebenso eindeutig wie überraschend. Die Frage darf in diesem Zusammenhang gestellt werden: Mit welcher Erwartung und aufgrund welcher äußeren Umstände konnten in den letzten Jahren „großzügige“ Home-Office-Regeln letztlich verabschiedet werden?

Wir schreiben das Jahr 2019. Eine nicht unwichtige Gerichtsbarkeit namens Europäischer Gerichtshof hatte am 14. Mai entschieden, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber*innen verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die Arbeitszeit der Arbeitnehmer*innen erfasst wird. Ohne ein solches System zur Messung der täglichen Arbeitszeit von Mitarbeiter*innen könne weder die Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden, so dass es für Arbeitnehmer*innen äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich ist, ihre Rechte durchzusetzen. Insofern überrascht die Entscheidung des BAG vom 13. September 2022 nicht, sondern setzt endlich diese europarechtliche Vorgabe um. Einzig die Herleitung der Verpflichtung über das Arbeitsschutzgesetz mutet fragwürdig an. Hier ist die Begründung abzuwarten. Diese Entscheidung ist jedenfalls kein Paukenschlag und erst recht keine Ohrfeige für Unternehmen, denn diese hätten sich schon längst auf diesen Umstand (auch unter pandemiebedingter Sondersituation) vorbereiten können.

Die Ohrfeige ginge – wenn überhaupt – in Richtung der Bundesregierung, die es seit Mai 2019 versäumt hat, die Vorgaben des EuGH in das Arbeitszeitgesetz umzusetzen. Aber nunmehr scheint der schlafende Riese erwacht. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat bereits angekündigt, zur nun verpflichtenden Arbeitszeiterfassung leicht umsetzbare Lösungen zu finden. Welche Konsequenzen sich daraus für den Gesetzgeber ergeben, soll gerade geprüft werden. Eine Bankrotterklärung mit Blick auf den zeitlichen Ablauf, aber nun gut…

Die zu erarbeitenden Vorschläge sollen „Flexibilität ermöglichen und praxisnah“ sein, so Heil. Es gehe darum, zu verhindern, dass Mitarbeiter*innen ausgebeutet würden oder sich selbst ausbeuteten und damit ihre Gesundheit gefährdeten. Insofern ist der Zweck der nunmehr flächendeckenden Zeiterfassung beim Bundesarbeitsministerium erkannt worden. Wenn unternehmensseitig nämlich proklamiert wird, die Entscheidung stelle einen Rückschritt dar, da Mitarbeiter*innen nicht mehr selbstverantwortlich ihre Aufgaben unabhängig von der zeitlichen Dauer erledigen können, ist dies schlicht am Thema vorbei argumentiert. Die zeitliche Höchstarbeitsdauer ist seit jeher im Arbeitszeitgesetz geregelt. Die Flexibilisierungsmöglichkeiten werden unter Einhaltung dieser Grenzen und der ggf. zu beachtenden Mitbestimmung nicht eingeschränkt. Denn was in der Diskussion gerne übersehen wird ist, dass deutsche Arbeitnehmer*innen allein im Jahr 2021 ca. 818 Millionen bezahlte und ca. 893 Millionen unbezahlte Überstunden geleistet haben. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts haben 4,5 Millionen Mitarbeiter*innen letztes Jahr Mehrarbeit geleistet. Die Quote an unbezahlten Überstunden soll bei knapp 22 % liegen. Bevor also der Abgesang an die unternehmerische Flexibilität erfolgt, sollte gerade diese Quote zugunsten der Arbeitnehmerschaft nicht nur berücksichtigt sondern gesenkt werden.

Die Lösungsvorschläge der Bundesregierung werden daher mit Spannung erwartet. Anzunehmen ist, dass entgegen der allgemeinen Befürchtung nicht im heimlichen Arbeitszimmer eine Stechuhr aufgestellt werden muss. Und wenn die eingangs befürchtete Glocke zur Mittagszeit läuten sollte, dann ist dies wohl eher der Lieferservice.