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Laptops für den Betriebsrat – ein endloser Rechtsstreit

Ein Laptop gehört im Jahr 2023 zur Grundausstattung eines Büros – sollte man jedenfalls meinen…
Nachdem eine Arbeitgeberin bereits durch Beschluss des Kölner Arbeitsgerichtes dazu verpflichtet worden war, dem Betriebsrat ein Laptop zur Verfügung zu stellen, bedurfte es eines erneuten Beschlusses um klarzustellen, dass das Laptop nicht im Büro anzuketten ist.

Zur Verrichtung der Betriebsratstätigkeiten forderte der örtliche Betriebsrat bei der Arbeitgeberin ein Laptop an, welches sie ihm verweigerte. Der Beschluss des Arbeitsgerichts, welcher die Arbeitgeberin zur Verfügungstellung verpflichtete, genügte ihr jedoch nicht. Da sie sich querstellte, musste erneut das Arbeitsgericht behelligt werden. Erneut durfte sich die Arbeitsgerichtsbarkeit mit der Fragestellung beschäftigen, wann Laptops zur Betriebsratstätigkeit erforderlich sind.

Ein komplizierter Sachverhalt

Mit Beschluss vom 04. November 2021 entschied das Kölner Arbeitsgericht, dass die Arbeitgeberin dazu verpflichtet ist, dem Betriebsrat ein funktionsfähiges Laptop unentgeltlich zur Verrichtung seiner Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen (vgl. ArbG Köln, Beschluss vom 04.11.2021 – 14 BV 208/20). Weil die Arbeitgeberin gegen diese Entscheidung vorging, überprüfte das Landesarbeitsgericht Köln die Entscheidung, kam jedoch zu demselben Ergebnis (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 24.06.2022 – 9 TaBV 52/21). Im Nachgang des Verfahrens erklärte die Arbeitgeberin gegenüber dem Betriebsrat, dass die zur Verfügungstellung nur erfolge, wenn das Laptop in dem Büroraum befestigt werde. Dies begründete sie mit einem möglichen Verlust des Geräts, dem Schutz vor Beschädigungen sowie ihrer Rechtsauffassung, die Verpflichtung bezöge sich nur auf den Büroarbeitsplatz selbst.

So bedurfte es erneuter gerichtlicher Klärung: das Arbeitsgericht entschied in einem neuen Verfahren, dass die Arbeitgeberin ihrer Verpflichtung, dem Betriebsrat einen Laptop zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, wenn das Laptop in dem Büro festmontiert wird. Ein Laptop stellt aufgrund seiner speziellen Bauweise ein Mobilgerät dar, welches gerade standortunabhängig verwendbar sein soll. Des Weiteren ergäben sich Rücksichtnahmepflichten des Betriebsrates aus § 2 Abs. 1 BetrVG, welche die Mitglieder des Betriebsrates gleichermaßen wie die Arbeitgeberin zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit und damit zu einem umsichtigen Umgang mit überlassenen Sachmitteln verpflichten, sodass das Besorgnis des Untergangs oder der Beschädigung des Computers mangels etwaiger Anhaltspunkte auch nicht die Befestigung des Laptops rechtfertigt.

Eine unklare Rechtslage?

Grundsätzlich hat die Arbeitgeberin gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG die für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung erforderlichen Räume, Sachmittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung für Betriebsmittel, die ein Betriebsrat zur Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt, liegt im Beurteilungsspielraum des Betriebsrates selbst, sodass diesem die Prüfung der Erforderlichkeit eines Sachmittels obliegt. Hierbei sind neben den Interessen der Belegschaft auch die sachgerechte Ausübung des Betriebsratsamtes und berechtigte Interessen des Arbeitsgebers zu berücksichtigen. Ausgleichend hierzu obliegt der Arbeitgeberin ein Auswahlrecht bei der eigentlichen Beschaffung der Sachmittel, was ihr jedoch keine Befugnis zur Überprüfung der Erforderlichkeit ermöglicht. Das LAG führt in seinem Beschluss aus, dass aufgrund der Möglichkeit Betriebsratssitzungen telefonisch oder per Videokonferenz abzuhalten – in § 30 Abs. 2 BetrVG geregelt – eine pauschale Verweigerung der Zurverfügungstellung eines Laptops mit der Begründung, dass die Betriebsratstätigkeit grundsätzlich an der Betriebsstätte zu erbringen sei, fehlgeht. Ein Laptop stellt klassische Informations- und Kommunikationstechnik im Sinne von § 40 Abs. 2 BetrVG dar, über deren Erforderlichkeit der Betriebsrat im Rahmen pflichtgemäßen Interesses sachgerecht entscheidet.

Die Notwendigkeit gerichtlicher Klärung

Erstaunlich ist immer wieder, dass solche Sachverhalte gerichtlicher Klärung bedürfen. Die erneute Beschäftigung mit nahezu derselben Sachlage wäre wohl vermeidbar gewesen. In Anbetracht des bereits erörterten vertrauensvollen Miteinanders nach § 2 Abs. 1 BetrVG, erscheint es äußerst bedenklich, dass der Arbeitgeberin nicht eine außergerichtliche Reflexion, wie eine sinnvolle Überlassung von Sachmitteln aussieht, möglich war. Es bleibt zu hoffen, dass die Bereitstellung des Laptops nun erfolgt ist und der Betriebsrat seine Tätigkeit unter vertrauensvollem Zusammenwirken der Arbeitgeberin fortsetzen (beziehungsweise beginnen) kann. Daran dürfte auch der Arbeitsgerichtsbarkeit zwecks Befassung mit schwer(er) gelagerten Rechtsstreitigkeiten gelegen sein.