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Es weihnachtet sehr – auch im Arbeitsrecht

Die Weihnachtsmärkte sind geöffnet, die Geschäfte überfüllt, es leuchtet in jedem Haus und langsam aber sicher leeren sich die Büros – die Weihnachtsferien stehen an. Obwohl viele Arbeitnehmer*innen in den Genuss kommen, an und zwischen den Feiertagen Urlaub zu haben, gibt es immer wieder Fälle, bei denen sich die Arbeits- und Sozialgerichte mit dem Weihnachtsfest und seinen Tücken beschäftigen.

Der Unfall auf der Weihnachtsfeier
Unfälle auf Betriebsfeiern beschäftigen die Sozialgerichte immer wieder. Sie müssen regelmäßig prüfen, ob ein Unfall einen Arbeitsunfall darstellt.
Das Bundessozialgericht nimmt einen Versicherungsschutz auf Weihnachtsfeiern in der Regel an – wichtig ist, dass sie vom Arbeitgeber organisiert und gewollt sind. Denn die „Beschäftigten unterstützen durch ihre von der Unternehmensleitung gewünschte und ggf. sogar geforderte Teilnahme das von ihr dadurch zum Ausdruck gebrachte Unternehmensinteresse, die betriebliche Verbundenheit zu fördern.“ (BSG, Urteil vom 5.7.2016 – B 2 U 19/14 R)
Vorsicht ist geboten bei selbst organisierten Weihnachtsfeiern. Häufig schließen sich einzelne Abteilungen oder Teams zusammen und organisieren „auf eigene Faust“ kleinere Weihnachtsfeiern. Während dieser Veranstaltungen besteht regelmäßig kein Versicherungsschutz, wenn sie nicht von der Betriebsleitung angeordnet werden (BSG, Urteil vom 26.6.2014 – B 2 U 7/13 R).

Weihnachtsgeschenke vom Arbeitgeber
Wer freut sich nicht über ein großzügiges Weihnachtsgeschenk des Arbeitgebers? Derjenige, der den Wert versteuern muss. So ging es den Arbeitnehmer*innen im bekannten Goldmünzenfall. Der Arbeitgeber hatte allen Beschäftigten während der Weihnachtsfeier eine ca. 500 DM teure Goldmünze überreicht. Den für die Münzen aufgewendeten Betrag hatte er gem. § 40 Abs. 2 Nr. 2 EstG als sog. „Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen“ dem Pauschalsteuersatz von 25 % unterworfen. Hier schritt der Bundesfinanzhof ein: Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen sind zwar auch „Zuwendungen, die durch das Programm der Veranstaltung bedingt sind und für Betriebsveranstaltungen nicht untypisch sind.“ Nicht darunter gefasst werden dürfen allerdings solche Zuwendungen, „die mit der Betriebsveranstaltung nicht in einem sachlichen Zusammenhang stehen, sondern nur bei Gelegenheit der Veranstaltung überreicht werden“ (BFH Urt. v. 7.11.2006 – VI R 58/04).
So kann die Freude über das großzügige Geschenk dann etwas kleiner werden…
Ein ähnlich großes Geschenk machte ein Arbeitgeber im Jahr 2012 seinen Beschäftigten auf der Weihnachtsfeier – es gab für jede*n ein Tablet. Hier war allerdings nicht die Versteuerung streitig, sondern die Gleichbehandlung. Das Tablet bekamen nur diejenigen, die auch zur Weihnachtsfeier kamen. Zuvor wurde angekündigt, dass es auf der Feier ein Geschenk geben wird. Davon versprach man sich, dass die Teilnahmezahlen steigen. Alle, die nicht teilnahmen – und damit auch arbeitsunfähig erkrankte Mitarbeiter*innen – erhielten das Geschenk nicht. Das ist in Ordnung, sagt das LAG Köln. Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Arbeitgeber hier zwischen Teilnehmenden und Nicht-Teilnehmenden unterscheidet, denn die Gruppenbildung verfolgt einen legitimen Zweck: „Es stellt einen legitimen Zweck dar, wenn der Arbeitgeber die Attraktivität außerdienstlicher Betriebsfeiern fördern will, zumal damit auch das Zusammengehörigkeitsgefühl der Belegschaft gefördert wird.“ Und weiter: „Es ist einleuchtend, dass die Übergabe werthaltiger Geschenke an die Teilnehmer geeignet sein kann, die Teilnahmebereitschaft zu fördern. Diese Anreizfunktion würde entwertet, wenn jeder – auch der abwesende – Arbeitnehmer in den Genuss dieser Leistung käme.“ (LAG Köln, Urt. v. 26.3.2014 – 11 Sa 845/13)
Die Absage der Weihnachtsfeier sollte also gut überlegt sein…

Wenn die Weihnachtsfeier schief geht… Kündigungen nach der Weihnachtsfeier
Selten kommt es auch mal dazu, dass Weihnachtsfeiern nicht spaßig enden – etwa mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Dass eine Weihnachtsfeier kein rechtsfreier Raum ist, stellten schon verschiedene Gerichte klar.
In diesem Jahr hatte das Arbeitsgericht Elmshorn die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen einer sexistischen Bemerkung eines Herrn gegenüber seiner Kollegin auf einer Weihnachtsfeier zu überprüfen und stellte die Wirksamkeit fest. Auch die Gesamtumstände der Feier – gelöste Stimmung und Konsum von Alkohol – können solche Äußerungen nicht relativieren (ArbG Elmshorn, Urt. v. 26.4.23, 3 Ca 1501 e/22). Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, die Berufung ist beim LAG Schleswig-Holstein anhängig (6 Sa 71/23).
Wie das ArbG Elmshorn entschied auch das LAG Hamm vor mehreren Jahren, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein kann, wenn ein Arbeitnehmer auf einer Weihnachtsfeier andere Arbeitnehmer*innen und Vorgesetzte grob beleidigt (LAG Hamm, Urt. v. 30.6.2004 – 18 Sa 836).
Merke: ganz privat ist auch die Weihnachtsfeier nicht.

LNS wünscht frohe Feiertage und einen guten Start ins neue Jahr!